Das Wichtigste im Überblick

  • Ehegatten und Kinder können in Italien bis zu 1.000.000 € pro Beschenktem steuerfrei erhalten – darüber greift ein moderater Steuersatz von nur 4 %
  • Eine Schenkung muss notariell als öffentliche Urkunde mit zwei Zeugen erfolgen und innerhalb von 30 Tagen bei der Agenzia delle Entrate registriert werden
  • Zwischen Deutschland und Italien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Schenkungssteuer; RAMPF/EICHNER stimmt beide Länder aufeinander ab, um eine doppelte Besteuerung zu vermeiden

Wer Vermögen zu Lebzeiten an die nächste Generation weitergeben möchte, findet in Italien deutlich günstigere Rahmenbedingungen vor als in Deutschland. Der italienische Fiskus verlangt für Schenkungen an Ehepartner und Kinder erst oberhalb eines Freibetrags von 1.000.000 € Steuer – und selbst dann nur 4 %. Für deutsch-italienische Familien mit Ferienimmobilie, Zweitwohnsitz oder Unternehmensbeteiligung in Italien lohnt sich daher ein genauer Blick auf die Schenkungssteuer (imposta sulle donazioni), bevor eine Übertragung geplant wird. Dieser Beitrag erläutert die aktuellen Freibeträge, den formalen Ablauf und die Besonderheiten grenzüberschreitender Schenkungen zwischen Deutschland und Italien.

 

Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Italien?

Die italienische Schenkungssteuer wird – anders als in Deutschland – nicht progressiv, sondern mit einem festen Prozentsatz erhoben, der sich allein nach dem Verwandtschaftsgrad zwischen Schenker und Beschenktem richtet. Jeder Beschenkte hat zudem einen eigenen, persönlichen Freibetrag.

Verwandtschaftsgrad Steuersatz Freibetrag (pro Beschenktem)
Ehegatte / eingetragener Partner 4% 1.000.000 €
Kinder (auch Stiefkinder), Enkel 4% 1.000.000 € je Person
Geschwister 6% 100.000 € je Person
Andere Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis 3. Grad 6% Kein Freibetrag
Nicht verwandte Personen 8% Kein Freibetrag

Der Freibetrag wirkt wie ein Sockelbetrag: Besteuert wird nur der Teil, der ihn übersteigt.

 

Getrennte Freibeträge für Schenkung und Erbschaft

Bis vor kurzem wurden lebzeitige Schenkungen bei einer späteren Erbschaft auf den Freibetrag angerechnet (sogenannter coacervo successorio). Das Gesetzesdekret 139/2024 hat diese Zusammenrechnung abgeschafft: Schenkung und Erbschaft verfügen nun über zwei unabhängige Freibeträge von jeweils bis zu 1.000.000 € pro Begünstigtem. In der Praxis kann ein Kind damit zu Lebzeiten bis zu 1 Mio. € steuerfrei durch Schenkung erhalten und später zusätzlich bis zu 1 Mio. € steuerfrei erben – insgesamt also bis zu 2 Mio. € steuerfrei. Zu beachten bleibt allerdings, dass mehrere Schenkungen an dieselbe Person weiterhin bis zur Ausschöpfung des Freibetrags zusammengerechnet werden; eine der deutschen Zehnjahresfrist vergleichbare Regelung kennt das italienische Recht dabei nicht.

 

Formvorschriften: Notarielle Urkunde und Fristen

Anders als eine formlose Geldüberweisung unterliegt eine rechtswirksame Schenkung in Italien strengen Formvorschriften:

  • Nach Art. 769 des italienischen Zivilgesetzbuchs (Codice Civile) muss die Schenkung als öffentliche Urkunde vor einem Notar und in Anwesenheit von zwei Zeugen beurkundet werden.
  • Die Urkunde muss innerhalb von 30 Tagen nach Unterzeichnung bei der Agenzia delle Entrate registriert werden.
  • Die Schenkungssteuer ist innerhalb der von der Steuerbehörde gesetzten Frist nach Registrierung zu entrichten.
  • Ohne notarielle Beurkundung und Registrierung ist die Schenkung steuerlich nicht wirksam und im Fall einer Immobilie auch grundbuchrechtlich nicht durchsetzbar.

Gerade bei Schenkungen mit Auslandsbezug – etwa wenn Schenker oder Beschenkter in Deutschland leben – empfiehlt es sich, den Notartermin und die Registrierung frühzeitig mit einem in beiden Rechtsordnungen erfahrenen Anwalt vorzubereiten, um Verzögerungen und Formfehler zu vermeiden.

 

Schenkung von Immobilien: zusätzliche Steuern

Betrifft die Schenkung eine Immobilie in Italien, fallen neben der Schenkungssteuer zwei weitere Abgaben an: die Hypothekensteuer (imposta ipotecaria) in Höhe von 2% und die Katastersteuer (imposta catastale) in Höhe von 1% des Katasterwerts. Meldet der Beschenkte die Immobilie als Erstwohnsitz an (sogenannte Prima-Casa-Vergünstigung), reduzieren sich beide Abgaben auf jeweils nur 200 €. Da der Katasterwert in Italien regelmäßig deutlich unter dem Verkehrswert liegt, fällt die tatsächliche Steuerlast bei Immobilienschenkungen in der Praxis oft geringer aus, als viele Familien zunächst erwarten.

 

Grenzüberschreitende Schenkungen zwischen Deutschland und Italien

Für Familien mit Wohnsitz in Deutschland ist besonders wichtig: Zwischen Deutschland und Italien besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen im Bereich der Schenkung- und Erbschaftsteuer. Leben Schenker oder Beschenkter in Deutschland, unterliegt die Schenkung grundsätzlich zusätzlich der deutschen Schenkungssteuer – und zwar auf das gesamte übertragene Vermögen, unabhängig davon, wo es sich befindet. In der Praxis lässt die deutsche Finanzverwaltung jedoch regelmäßig eine Anrechnung der in Italien bereits gezahlten Schenkungssteuer zu, sodass es im Ergebnis meist nicht zu einer vollen Doppelbesteuerung kommt. Ob und in welchem Umfang diese Anrechnung gelingt, hängt jedoch stark vom Einzelfall ab und sollte vorab mit einem Berater geklärt werden, der beide Steuerrechtsordnungen im Blick hat.

 

Wie RAMPF/EICHNER unterstützt

Als deutsch-italienische Anwaltskooperation mit Anwälten in beiden Ländern begleitet RAMPF/EICHNER Schenkungen von Immobilien, Unternehmensanteilen und sonstigem Vermögen von der ersten Planung bis zur notariellen Beurkundung und Registrierung. Wir prüfen den optimalen Zeitpunkt und die passende Struktur für die Schenkung, stimmen die steuerliche Behandlung in Italien und Deutschland aufeinander ab und stellen sicher, dass eine bereits in Italien gezahlte Schenkungssteuer in Deutschland korrekt angerechnet wird. Wer eine Schenkung plant, sollte sich frühzeitig beraten lassen – viele der günstigsten Gestaltungen lassen sich nur vor der Beurkundung, nicht mehr danach umsetzen.

 

Häufig gestellte Fragen

Wie hoch ist die Schenkungssteuer in Italien für Ehepartner und Kinder?

Ehepartner und Kinder haben jeweils einen persönlichen Freibetrag von 1.000.000 €. Nur der Betrag, der diesen Freibetrag übersteigt, wird mit 4% besteuert.

Muss eine Schenkung in Italien notariell beurkundet werden?

Ja. Nach Art. 769 Codice Civile ist für eine wirksame Schenkung eine öffentliche notarielle Urkunde in Anwesenheit von zwei Zeugen erforderlich, die innerhalb von 30 Tagen bei der Agenzia delle Entrate registriert werden muss.

Werden mehrere Schenkungen an dieselbe Person zusammengerechnet?

Ja. Anders als in Deutschland kennt Italien keine Zehnjahresfrist. Mehrere Schenkungen an denselben Beschenkten werden addiert, bis der persönliche Freibetrag ausgeschöpft ist.

Zählt eine Schenkung noch auf den Erbschaftsteuer-Freibetrag?

Nein, seit der Reform durch das Gesetzesdekret 139/2024 nicht mehr. Schenkung und Erbschaft verfügen über zwei getrennte Freibeträge, sodass Beschenkte in Summe bis zu 2 Mio. € steuerfrei erhalten können.

Fällt bei einer Immobilienschenkung zusätzlich die Grunderwerbsteuer an?

Es fallen Hypotheken- und Katastersteuer von zusammen 3% des Katasterwerts an, reduziert auf je 200 € bei Erstwohnsitz-Vergünstigung. Eine separate Grunderwerbsteuer wie beim Kauf gibt es bei Schenkungen nicht.

Muss eine in Italien versteuerte Schenkung in Deutschland erneut versteuert werden?

Da kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann bei Wohnsitz von Schenker oder Beschenktem in Deutschland grundsätzlich zusätzlich deutsche Schenkungsteuer anfallen. Die deutsche Finanzverwaltung rechnet die in Italien gezahlte Steuer in der Praxis jedoch häufig an; der Einzelfall sollte vorab geprüft werden.