Erbe ausschlagen Italien
Das Wichtigste im Überblick
- Eine Erbschaft in Italien kann ausdrücklich ausgeschlagen werden.
- Die italienische „rinuncia all’eredità“ muss grundsätzlich gegenüber einem Notar oder dem zuständigen Gericht erklärt werden.
- Die Fristen hängen insbesondere davon ab, ob sich der Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen befindet.
- Nach italienischem Recht können dabei insbesondere die Frist von drei Monaten und die allgemeine Zehnjahresfrist relevant werden.
- Bei einem deutsch-italienischen Erbfall ist zusätzlich die EU-Erbrechtsverordnung zu beachten.
Was bedeutet es, ein Erbe in Italien auszuschlagen?
Wer als Erbe berufen ist, muss eine Erbschaft nicht zwingend annehmen. Dies kann insbesondere dann relevant sein, wenn unklar ist, ob der Nachlass tatsächlich werthaltig ist oder erhebliche Verbindlichkeiten des Verstorbenen bestehen.
Die Ausschlagung ist eine ausdrückliche Erklärung, mit der der berufene Erbe erklärt, dass er die Erbschaft nicht annehmen möchte. Sie muss in der gesetzlich vorgesehenen Form erfolgen und wird eine Erklärung gegenüber einem Notar oder dem Kanzler des zuständigen Gerichts aufgenommen und in das entsprechende Erbschaftsregister eingetragen. Eine bloße Erklärung gegenüber anderen Familienmitgliedern oder eine private schriftliche Mitteilung reicht daher grundsätzlich nicht aus.
Welche Frist gilt für die Ausschlagung in Italien?
Bei einem italienischen Erbfall ist insbesondere zu prüfen, ob sich der berufene Erbe im Besitz von Nachlassgegenständen befindet. Nach den Informationen italienischer Gerichte gilt für einen berufenen Erben, der sich im Besitz von Nachlassgegenständen befindet, grundsätzlich eine Dreimonatsfrist. Innerhalb dieser Frist sind die gesetzlichen Vorgaben einzuhalten.
Befindet sich der berufene Erbe dagegen nicht im Besitz von Nachlassgegenständen, ist die Situation anders. Das Recht zur Annahme der Erbschaft verjährt nach Art. 480 des italienischen Codice Civile grundsätzlich nach zehn Jahren. Die konkrete Frist sollte deshalb nicht allein anhand des Todesdatums bestimmt werden. Entscheidend können unter anderem der tatsächliche Besitz an Nachlassgegenständen, bereits vorgenommene Handlungen und die konkrete erbrechtliche Situation sein.
Wo kann man ein Erbe in Italien ausschlagen?
Nach italienischem Recht kann die Ausschlagung grundsätzlich bei einem Notar oder beim zuständigen Gericht erklärt werden. Zuständig ist grundsätzlich das Gericht am Ort, an dem die Erbschaft eröffnet wurde, also insbesondere am letzten Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen.
Bei einer grenzüberschreitenden Erbschaft zwischen Deutschland und Italien kommt allerdings eine weitere wichtige Regelung hinzu.
Welches Erbrecht gilt bei einem Nachlass in Italien?
Dass sich beispielsweise eine Immobilie in Italien befindet, bedeutet nicht automatisch, dass auf den gesamten Nachlass italienisches Erbrecht anzuwenden ist. Für grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU ist grundsätzlich die EU-Erbrechtsverordnung maßgeblich. Ein wesentlicher Anknüpfungspunkt ist der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann außerdem eine Rechtswahl getroffen worden sein. So kann eine Person grundsätzlich das Recht des Staates wählen, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.
Deshalb sollte vor einer Ausschlagung zunächst geklärt werden:
- Wo hatte der Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt?
- Welche Staatsangehörigkeit hatte er?
- Gibt es ein Testament oder einen Erbvertrag?
- Wurde eine Rechtswahl getroffen?
- Wo befindet sich das Nachlassvermögen?
- Gibt es Nachlassverbindlichkeiten?
- Wurden bereits Handlungen vorgenommen, die als Annahme der Erbschaft relevant sein können?
- Was passiert, wenn man die Ausschlagungsfrist versäumt?
Das Versäumen einer maßgeblichen Frist kann erhebliche Folgen haben. Ob eine Erbschaft anschließend noch ausgeschlagen werden kann, hängt unter anderem davon ab, welches Recht auf die Rechtsnachfolge anwendbar ist und welche Handlungen der berufene Erbe bereits vorgenommen hat.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn bereits über Nachlassgegenstände verfügt wurde. Das italienische Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen Rechtsfolgen vor, wenn der berufene Erbe Nachlassgegenstände an sich nimmt oder darüber verfügt.
Eine Ausschlagung sollte deshalb möglichst frühzeitig geprüft werden.
Ausschlagung oder Annahme unter Vorbehalt?
Nicht in jedem Fall ist die vollständige Ausschlagung die einzige Möglichkeit, das persönliche Vermögen vor Nachlassverbindlichkeiten zu schützen.
Das italienische Recht kennt auch die Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung. Dabei sollen das Vermögen des Erben und der Nachlass getrennt bleiben. Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten wird dadurch grundsätzlich auf den Wert des Nachlasses begrenzt. Ob eine Ausschlagung oder eine Annahme unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung in Betracht kommt, sollte anhand der konkreten Vermögens- und Schuldensituation geprüft werden.
Handlungsempfehlung
Eine Erbschaft mit Bezug zu Italien auszuschlagen, kann rechtlich komplex sein. Entscheidend ist insbesondere, welches Erbrecht anwendbar ist, welche Frist läuft und wo die Ausschlagung wirksam erklärt werden kann.
Gerade bei einem deutsch-italienischen Erbfall sollte deshalb nicht vorschnell davon ausgegangen werden, dass ausschließlich italienische oder ausschließlich deutsche Vorschriften gelten. Die EU-Erbrechtsverordnung kann für die Zuständigkeit und die Form der Ausschlagung eine wichtige Rolle spielen.
Häufig gestellte Fragen
Wie lange kann ich ein Erbe in Italien ausschlagen?
Das hängt von den Umständen des konkreten Erbfalls ab. Nach italienischem Recht kann insbesondere zwischen der dreimonatigen Frist für einen Erben im Besitz von Nachlassgegenständen und der grundsätzlich zehnjährigen Frist für die Annahme der Erbschaft unterschieden werden.
Reicht eine schriftliche Erklärung gegenüber der Familie?
Nein. Die italienische Ausschlagung muss grundsätzlich in der gesetzlich vorgeschriebenen Form gegenüber einem Notar oder dem zuständigen Gericht erklärt werden.
Was passiert mit meinem Erbteil, wenn ich ausschlage?
Wer wirksam ausschlägt, erhält die Erbschaft grundsätzlich nicht. Welche Person anschließend als Erbe berufen wird, richtet sich nach dem anwendbaren Erbrecht und der konkreten Erbfolge.
Kann ich auch ausschlagen, wenn sich eine Immobilie in Italien befindet?
Ja, eine in Italien gelegene Immobilie schließt eine Ausschlagung nicht aus. Entscheidend ist vielmehr, welches Erbrecht auf den Nachlass anwendbar ist und welche Zuständigkeit für die Ausschlagung besteht.
Was ist, wenn ich nicht weiß, ob der Nachlass Schulden enthält?
Dann sollte vor einer Entscheidung zunächst möglichst schnell eine Übersicht über Vermögen und Verbindlichkeiten des Verstorbenen erstellt werden. Je nach anwendbarem Recht können neben der Ausschlagung auch Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung bestehen.


