Erbe aus Italien in Deutschland versteuern
Maßgeblich für die deutsche Erbschaftsteuerpflicht ist nicht die Staatsangehörigkeit, sondern der Wohnsitz beziehungsweise der gewöhnliche Aufenthalt der Beteiligten zum Zeitpunkt des Erbfalls. Nach § 2 ErbStG besteht in Deutschland die sogenannte unbeschränkte Erbschaftsteuerpflicht, wenn entweder der Erblasser oder der Erwerber im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte. In diesem Fall unterliegt der gesamte weltweite Nachlass der deutschen Erbschaftsteuer – unabhängig davon, ob sich Vermögenswerte in Deutschland, Italien oder anderswo befinden. Das betrifft insbesondere:
- Immobilien in Italien (Ferienwohnungen, geerbte Elternhäuser, landwirtschaftliche Flächen)
- Konten und Depots bei italienischen Banken oder der Bancoposta
- Lebensversicherungen und Investmentfonds italienischer Anbieter
- Wertpapiere und sonstiges bewegliches Vermögen
Keine Entlastung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen
Anders als im Bereich der Einkommensteuer, für die zwischen Deutschland und Italien ein Doppelbesteuerungsabkommen gilt, existiert für die Erbschaft- und Schenkungsteuer kein vergleichbares Abkommen. Das bedeutet: Beide Staaten wenden ihr nationales Steuerrecht parallel und unabhängig voneinander an. Ist der Erblasser zuletzt in Italien ansässig gewesen, erhebt Italien grundsätzlich Erbschaftsteuer auf den gesamten Nachlass; hatte der Erbe zugleich seinen Wohnsitz in Deutschland, greift zusätzlich die deutsche unbeschränkte Steuerpflicht. Eine echte Doppelbesteuerung desselben Vermögens ist damit ausdrücklich möglich und in der Praxis keineswegs selten.
Die italienische Erbschaftsteuer im Überblick
Das italienische Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht unterscheidet sich in mehreren Punkten deutlich vom deutschen System:
- Freibeträge: Für Kinder und Ehegatten gilt in Italien ein Freibetrag von 1.000.000 Euro pro Erwerber (Lebenszeitbetrag), für Geschwister 100.000 Euro. Damit liegen die italienischen Freibeträge in vielen Fällen deutlich über den deutschen.
- Steuersätze: Je nach Verwandtschaftsgrad reichen die Sätze von 4% (Ehegatten, Kinder) über 6% (Geschwister, entferntere Verwandte) bis 8% (fremde Dritte) auf den Wert oberhalb des Freibetrags.
- Zusätzliche Steuern bei Immobilien: Gehören Grundstücke zum Nachlass, fallen zusätzlich die Katastersteuer und die Hypotheken- bzw. Grundbuchsteuer an. Diese Gebühren sind auf die deutsche Erbschaftsteuer nicht anrechenbar.
- Erklärungsfrist: Die Erbschaftsteuererklärung muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erbfall beim zuständigen italienischen Finanzamt eingereicht werden.
- Erbenstellung nach italienischem Recht: Anders als im deutschen Recht wird man in Italien nicht automatisch mit dem Erbfall Erbe. Die Erbenstellung entsteht erst mit der förmlichen Annahme der Erbschaft, was insbesondere für Fristen und Haftungsfragen relevant ist.
Anrechnung der italienischen Steuer nach § 21 ErbStG
Um eine vollständige Doppelbesteuerung zumindest teilweise zu vermeiden, sieht § 21 ErbStG die Möglichkeit vor, die im Ausland tatsächlich gezahlte, festgesetzte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftsteuer anzurechnen.
Wichtige Voraussetzungen und Einschränkungen dabei sind:
- Die Anrechnung ist der Höhe nach auf den Betrag begrenzt, der anteilig auf das sogenannte Auslandsvermögen entfällt
- Der Begriff des „Auslandsvermögens“ wird von der Finanzverwaltung eng ausgelegt. Erfasst wird regelmäßig in Italien belegener Grundbesitz, während Bankguthaben und Wertpapierdepots bei italienischen Instituten häufig nicht als Auslandsvermögen im Sinne dieser Vorschrift gelten und die dort gezahlte italienische Steuer folglich nicht angerechnet werden kann.
- Die italienische Katastersteuer und Hypothekensteuer sind als reine Gebühren nicht anrechnungsfähig.
- Der Antrag auf Anrechnung muss aktiv gestellt und durch geeignete Nachweise (italienischer Steuerbescheid, Zahlungsbelege) belegt werden – das Finanzamt rechnet nicht von sich aus an.
Fristen und Erklärungspflichten in beiden Ländern
Erben mit deutsch-italienischem Bezug müssen zwei parallele Verfahren im Blick behalten:
- In Deutschland: Der Erwerb ist dem zuständigen Finanzamt gemäß § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall anzuzeigen. Das Finanzamt kann anschließend zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung auffordern.
- In Italien: Die Dichiarazione di successione ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach dem Todestag einzureichen, üblicherweise durch einen der Erben, wobei sich ein abgestimmtes Vorgehen aller Miterben dringend empfiehlt, um Erbquoten korrekt abzubilden.
Wird die italienische Erklärung nicht fristgerecht abgegeben, kann die dortige Finanzbehörde gegen alle oder auch nur gegen einzelne Erben vorgehen. Für die Umschreibung von Grundbesitz oder die Auszahlung durch Banken und Versicherungen in Deutschland ist zudem regelmäßig eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des deutschen Finanzamts erforderlich, die erst nach Abgabe der Erbschaftsteuererklärung erteilt wird.
Handlungsempfehlungen für Erben
- Klären Sie frühzeitig, ob und in welchem Umfang eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland besteht.
- Ermitteln Sie den vollständigen Nachlass einschließlich aller italienischen Vermögenswerte sorgfältig, auch wenn diese auf den ersten Blick als steuerfrei erscheinen.
- Bewahren Sie sämtliche italienischen Steuerbescheide und Zahlungsnachweise auf, um eine Anrechnung nach § 21 ErbStG belegen zu können.
- Beachten Sie die unterschiedlichen Fristen in beiden Ländern und stimmen Sie das Vorgehen mit Miterben ab.
- Prüfen Sie bei größeren Vermögenswerten frühzeitig Gestaltungsalternativen, etwa eine lebzeitige Schenkung anstelle einer Vererbung.
Angesichts der komplexen Wechselwirkungen zwischen deutschem und italienischem Steuerrecht empfiehlt sich in nahezu allen Fällen mit Auslandsbezug eine frühzeitige rechtliche und steuerliche Beratung, um Fristen zu wahren, Nachweise vollständig zu sichern und die Steuerlast im gesetzlich zulässigen Rahmen zu minimieren.
Häufig gestellte Fragen
Muss ich ein Erbe aus Italien in Deutschland überhaupt versteuern, wenn ich dort bereits Steuern gezahlt habe?
Ja, grundsätzlich schon. Da es kein Doppelbesteuerungsabkommen für die Erbschaftsteuer zwischen Deutschland und Italien gibt, prüft das deutsche Finanzamt die Steuerpflicht unabhängig von der italienischen Besteuerung. Die in Italien gezahlte Steuer kann unter bestimmten Voraussetzungen nach § 21 ErbStG angerechnet werden, eine vollständige Entlastung ist damit aber nicht garantiert.
Warum kann ich die italienische Erbschaftsteuer nicht immer vollständig anrechnen lassen?
Die Anrechnung ist auf den Anteil begrenzt, der auf sogenanntes Auslandsvermögen entfällt, und dieser Begriff wird eng ausgelegt. Insbesondere Bankguthaben und Wertpapiere bei italienischen Instituten fallen häufig nicht darunter, während Grundbesitz in der Regel erfasst wird. Zudem sind italienische Kataster- und Hypothekensteuer als reine Gebühren generell nicht anrechenbar.
Ich habe in Italien wegen des hohen Freibetrags keine Steuer gezahlt – muss ich trotzdem eine Erklärung in Deutschland abgeben?
Ja. Die deutsche Anzeige- und gegebenenfalls Erklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob in Italien tatsächlich Steuer angefallen ist. Entscheidend ist allein, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.
Was passiert, wenn ich die Fristen in Italien oder Deutschland versäume?
In Italien drohen bei verspäteter Abgabe der Dichiarazione di successione Zuschläge und ein Vorgehen der Finanzbehörde gegen die Erben. In Deutschland kann eine verspätete Anzeige oder Erklärung zu Verspätungszuschlägen und Zinsen führen. Zudem verzögert sich ohne fristgerechte Erklärung die Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung, die für die Umschreibung von Immobilien und die Freigabe von Konten benötigt wird.
Reicht ein deutscher Erbschein aus, um über eine Immobilie in Italien zu verfügen?
Nein. Ein deutscher Erbschein wird in Italien grundsätzlich nicht anerkannt. Sinnvoll ist in der Regel die Beantragung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, das in beiden Ländern als Nachweis der Erbenstellung gilt. Für rein steuerliche Fragen ist dieses Dokument allerdings ohne Bedeutung, da die Erbschaftsteuer eigenständig nach nationalem Recht erhoben wird.
Kann ich der deutschen Erbschaftsteuer entgehen, indem ich nach Italien ziehe?
Ein einfacher Wegzug reicht in der Regel nicht aus. Deutsche Staatsangehörige bleiben nach § 2 ErbStG noch bis zu fünf Jahre nach dem Wegzug erweitert unbeschränkt steuerpflichtig. Zudem können weitere steuerliche Folgen, etwa im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung, relevant werden.
Sie haben aus Italien geerbt oder erwarten in absehbarer Zeit einen Erbfall mit italienischem Bezug?
Die spezifischen Wechselwirkungen zwischen deutschem und italienischem Erbschaftsteuerrecht erfordern eine sorgfältige, auf den Einzelfall abgestimmte Prüfung. Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der steuerlichen Einordnung Ihres Erbfalls, der fristgerechten Erklärung in beiden Ländern und der optimalen Anrechnung bereits gezahlter italienischer Steuern.


