Schenkungen innerhalb einer Ehe sind ein häufiges und rechtlich bedeutsames Thema – besonders wenn die Ehepartner einen Bezug zu Italien haben oder dort leben. Die zentrale Frage lautet: Ist eine Schenkung zwischen Ehegatten in Italien steuerpflichtig? Die Antwort überrascht viele: Ja, grundsätzlich schon – jedoch greifen großzügige Freibeträge, die in der Praxis eine Steuerpflicht oft ausschließen.

 

Grundlagen der italienischen Schenkungsteuer

In Italien wird die Schenkungssteuer zusammen mit der Erbschaftsteuer im selben gesetzlichen Rahmen geregelt. Eine Schenkung ist dabei jede unentgeltliche Zuwendung, durch die das Vermögen einer Person gemehrt und das einer anderen gemindert wird. Dazu zählen Geldschenkungen, die Übertragung von Immobilien, Wertpapieren, Unternehmensanteilen oder anderen Vermögenswerten.

 

Freibetrag für Ehepartner: 1.000.000 Euro

Für Schenkungen zwischen Ehegatten gilt in Italien ein persönlicher Freibetrag von 1.000.000 Euro. Dieser Freibetrag gilt pro Schenker und Empfänger und bezieht sich kumulativ auf alle Schenkungen, die zwischen denselben Personen im Laufe der Zeit getätigt werden.

Das bedeutet: Erst wenn der Gesamtwert aller Schenkungen zwischen denselben Ehegatten die Grenze von einer Million Euro übersteigt, fällt die Schenkungsteuer an – und zwar nur auf den übersteigenden Betrag.

 

Steuersatz bei Überschreitung des Freibetrags

Wird der Freibetrag überschritten, gilt für Ehepartner der günstigste Steuersatz von 4 % auf den übersteigenden Betrag. Zum Vergleich: Für entferntere Verwandte und Dritte gelten Steuersätze von 6 % bis 8 %, teils ohne nennenswerte Freibeträge.

 

Bewertung von Immobilienschenkungen

Bei der Schenkung von Grundstücken und Gebäuden in Italien richtet sich die Bewertungsgrundlage nicht nach dem Verkehrswert, sondern grundsätzlich nach dem Katasterwert. Dieser ist im Regelfall deutlich niedriger als der tatsächliche Marktwert, was die steuerliche Belastung zusätzlich reduziert.

Voraussetzung für die Nutzung des Katasterwertes ist, dass es sich um zu Wohnzwecken genutztes Eigentum handelt und der Beschenkte natürliche Person ist. Für unbebaute Grundstücke oder betriebliche Immobilien gelten abweichende Bewertungsregeln.

 

Territorialität: Wann gilt das italienische Recht?

Das italienische Schenkungsteuerrecht ist grundsätzlich territorial. Für in Italien ansässige Personen (steuerliche Ansässigkeit) gilt es weltweit für sämtliche geschenkten Vermögensgegenstände – unabhängig vom Belegenheitsort. Für nicht in Italien ansässige Personen gilt das Gesetz nur für Vermögen, das sich in Italien befindet. Bei deutsch-italienischen Paaren oder im Ausland lebenden Ehegatten mit Bezug zu Italien sind daher sowohl das italienische als auch das deutsche Steuerrecht zu prüfen.

 

Formvorschriften bei Schenkungen in Italien

In Italien müssen Schenkungen zwingend notariell beurkundet werden, sofern sie ein bestimmtes Vermögen übersteigen oder Immobilien betreffen. Der Notar meldet die Schenkung automatisch bei den Steuerbehörden. Versäumnisse in dieser Form können zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen.

 

Anrechnung bei späterer Erbschaft

Schenkungen zwischen Ehegatten können bei der späteren Erbauseinandersetzung relevant werden. Das italienische Erbrecht sieht grundsätzlich eine Ausgleichungspflicht vor, was bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden sollte. Zudem können Pflichtteilsberechtigte unter Umständen die Anfechtung von Schenkungen verlangen.


Häufig gestellte Fragen

Muss ich eine Schenkung meines Ehepartners in Italien versteuern?

Nur wenn der Gesamtwert aller Schenkungen zwischen Ihnen und Ihrem Ehepartner den Freibetrag von 1.000.000 Euro übersteigt. Unterhalb dieser Grenze fällt keine Schenkungsteuer an. Erst auf den übersteigenden Betrag werden 4 % Steuer erhoben.

Gilt der Freibetrag pro Schenkung oder insgesamt?

Der Freibetrag gilt kumulativ über alle Schenkungen zwischen denselben Personen hinweg. Das bedeutet: Werden über mehrere Jahre hinweg Schenkungen gemacht, werden alle addiert. Erst wenn der gemeinsame Wert 1.000.000 Euro überschreitet, entsteht eine Steuerpflicht.

Wie wird eine geschenkte Immobilie in Italien bewertet?

Für die Berechnung der Schenkungsteuer wird bei Wohnimmobilien in der Regel nicht der Marktwert, sondern der deutlich niedrigere Katasterwert herangezogen. Dies kann die steuerliche Belastung erheblich reduzieren.

Muss die Schenkung notariell beurkundet werden?

Ja. Schenkungen in Italien – insbesondere von Immobilien oder bei erheblichen Geldbeträgen – müssen notariell beurkundet werden. Der Notar ist zudem verpflichtet, die Schenkung an die Steuerbehörden zu melden. Ohne Beurkundung ist das Rechtsgeschäft in der Regel nichtig.

Ich lebe in Deutschland und schenke meiner Frau eine Immobilie in Italien. Welches Recht gilt?

Für in Deutschland ansässige Personen gilt das deutsche Steuerrecht grundsätzlich weltweit. Da sich die Immobilie in Italien befindet, fällt aber auch das italienische Schenkungsteuerrecht an. Eine individuelle Beratung ist in solchen Fällen unerlässlich.

Was passiert, wenn ich die Schenkung nicht melde?

Nicht gemeldete Schenkungen können vom italienischen Finanzamt nachträglich entdeckt und mit Steuern, Zinsen und Bußgeldern belegt werden. Da Schenkungen notariell erfasst und automatisch an die Steuerbehörden gemeldet werden, ist eine Nicht-Meldung in der Praxis bei Immobilien kaum möglich.

Kann mein Ehepartner eine mir geschenkte Immobilie später anfechten lassen?

Wenn Pflichtteilsberechtigte (z. B. Kinder) vorhanden sind, können Schenkungen unter Umständen nach dem Tod des Schenkers im Rahmen einer Erbschaftsklage angefochten werden, falls die Pflichtteilsansprüche verletzt werden. Dies sollte bei der Nachlassplanung berücksichtigt werden.